Rechtsprechung
KG, 28.08.2007 - 7 W 50/07 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Befragung des Sachverständigen zum Gutachten
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Besprechungen u.ä.
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)
Selbständiges Beweisverfahren: Befragung des Sachverständigen zum Gutachten (IBR 2007, 591)
Verfahrensgang
- LG Berlin, 18.07.2007 - 19 OH 5/05
- KG, 28.08.2007 - 7 W 50/07
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- BGH, 20.02.2002 - VIII ZR 228/00
Beendigung des selbständigen Beweisverfahrens
Auszug aus KG, 28.08.2007 - 7 W 50/07
Das selbständige Beweisverfahren ist mit der Übersendung des Gutachtens an die Beteiligten erledigt, sofern weder das Gericht eine Frist gesetzt hat, noch die Beteiligten dem Gericht nach Erhalt des Gutachtens innerhalb eines angemessenen Zeitraums Einwendungen dagegen oder das Gutachten betreffende Anträge oder Ergänzungsfragen mitteilen (BGH NJW 2002, 1640). - BGH, 17.12.1996 - VI ZR 50/96
Pflicht des Gerichts zur Ladung des Sachverständigen
Auszug aus KG, 28.08.2007 - 7 W 50/07
Dem Antrag, den Sachverständigen gemäß § 411 Abs. 3 ZPO zur Erläuterung seines Gutachtens zu laden, ist dann nicht zu entsprechen, wenn ein solcher Antrag rechtmissbräuchlich ist (vergl. BGH NJW 1997, 802; BGHZ 24, 9, 14 f). - BGH, 27.02.1957 - IV ZR 290/56
Rechtsstellung des Scheinvaters
Auszug aus KG, 28.08.2007 - 7 W 50/07
Dem Antrag, den Sachverständigen gemäß § 411 Abs. 3 ZPO zur Erläuterung seines Gutachtens zu laden, ist dann nicht zu entsprechen, wenn ein solcher Antrag rechtmissbräuchlich ist (vergl. BGH NJW 1997, 802; BGHZ 24, 9, 14 f). - OLG München, 01.12.2000 - 28 W 3034/00
Rechtzeitigkeit von Anträgen, Fragen und Einwendungen
Auszug aus KG, 28.08.2007 - 7 W 50/07
Jedenfalls nach Ablauf von vier Monaten nach Ablauf der der Streithelferin gesetzten Frist war danach das selbständige Beweisverfahren beendet, (vergl. u.a. OLG München, MDR 2001, 531).